Lebenslagen: Gemeinde Böhmenkirch

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Anmeldung beim Finanzamt

 

Als Freiberufler müssen Sie die selbstständige Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit dem Finanzamt am Ort Ihrer zukünftigen Betriebsstätte spätestens vier Wochen nach der Aufnahme der Tätigkeit formlos anzeigen.

Tipp: Insbesondere bei Kanzlei- und Existenzgründern ist es im Hinblick auf die Bewilligung von Fördermitteln wie dem Gründungszuschuss (§ 57 SGB III) empfehlenswert, die Mitteilung an das Finanzamt bereits vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit abzugeben und um die sofortige Zuteilung einer Steuernummer und Umsatzsteueridentifikationsnummer zu bitten. Weitere Informationen, auch zur Tragfähigkeit von Kanzlei- und Existenzgründungen, geben die Rechtsanwaltskammern als fachkundige Stellen.

Das Finanzamt klärt unter anderem auch, ob die von Ihnen ausgeübte Tätigkeit ausschließlich eine freiberufliche Tätigkeit ist oder ob Sie eventuell sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig sind. Bei einer rein freiberuflichen Tätigkeit ist keine Gewerbeanmeldung erforderlich.

Hinweis: Für konkrete Auskünfte steht Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt zur Verfügung. Das Finanzamt kann aber nur insoweit Hilfe leisten, als es nicht in Konkurrenz zum steuerberatenden Beruf tritt. Finanzrechtliche Fragen und Fragen zum Verfahrensrecht (z.B. Fristberechnungen) sind uneingeschränkt zulässig. Bei allen anderen Fragen müssen Sie sich an einen Steuerberater wenden.

 

Vertiefende Informationen

   

Freigabevermerk

 

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Rechtsanwaltskammer Stuttgart und das Finanzministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat ihn am 30.10.2018 freigegeben.

 

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