Leistungen: Gemeinde Böhmenkirch

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Versorgungswerk der Architekten - Mitgliedschaft anmelden

Vom Versorgungswerk erhalten Sie als Mitglieder oder hinterbliebene Person folgende Leistungen:

  • Altersrente
  • Berufsunfähigkeitsrente
  • Hinterbliebenenversorgung
  • Kindergeld (nur bei Gewährung einer Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente)
  • Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner bei Erlöschen des Rentenanspruchs im Fall der Wiederverheiratung.

Hinweis: Darüber hinausgehende Leistungen (z.B. eine Übernahme von Kosten für Kur- oder Rehabilitationsmaßnahmen, Sterbegeld, Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung) sind nicht vorgesehen.

Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Versorgungswerk zahlen Beiträge, solange sie kein Altersruhegeld und keine Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehen. Die Beitragshöhe ist durch Mindest- und Höchstbeträge begrenzt. Sie hängt von der Art der ausgeübten Tätigkeit ab. Es gelten folgende Beträge:

  • Für Selbständige beträgt der Regelbeitrag 18 Prozent der in der gesetzlichen Rentenversicherung festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze. In den ersten fünf Jahren der Teilnahme können Sie eine Beitragsermäßigung beantragen.
  • Angestellte zahlen denselben Beitrag, der an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wäre.

Die meisten Arbeitgeber führen die Beiträge direkt an das Versorgungswerk ab. Stehen Sie in einem Arbeitsverhältnis, teilen Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Versicherungsnummer mit. Informieren Sie ihn von Ihrer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Stehen Sie in keinem Arbeitsverhältnis oder zahlt Ihr Arbeitgeber die Beiträge nicht direkt an das Versorgungswerk, müssen Sie die Beiträge selbst entrichten. Ein Formular zur Erteilung einer Einzugsermächtigung können Sie im Internet herunterladen.

Verfahrensablauf

Sobald Sie Mitglied in der Kammer sind, erhält das Versorgungswerk automatisch eine Nachricht. Es kommt mit allen nötigen Informationen und Unterlagen auf Sie zu. Sie müssen sich nicht selbst vorher anmelden.

Tipp: Gleich bei Ihrer Anmeldung können Sie sich auf Antrag zugunsten des Versorgungswerkes von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Das erforderliche Formular für den Befreiungsantrag erhalten Sie beim Versorgungswerk oder können es im Internet herunterladen. Schicken Sie es ausgefüllt und unterschrieben an das Versorgungswerk. Das Versorgungswerk ergänzt Ihren Antrag und leitet ihn an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiter.

Erfüllen Sie die Voraussetzungen der Teilnahme, teilt Ihnen das Versorgungswerk Ihre Versicherungsnummer mit. Diese sollten Sie bei jedem zukünftigen Kontakt mit dem Versorgungswerk angeben.

Fristen

für die Anmeldung: sobald Sie die Voraussetzungen für die Teilnahme erfüllen

Darüber hinaus sind in der Satzung des Versorgungswerks weitere Fristen geregelt.

Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
  • Nachweis der Eintragung in die Liste der jeweiligen Architektenkammer
  • wenn Sie in einem Angestelltenverhältnis tätig sind: Kopie des Arbeitsvertrags
  • wenn Sie in keinem Angestelltenverhältnis tätig sind: Nachweis Ihres Tätigkeitsstatus (z.B. Ernennungsurkunde im Fall eines Beamtenverhältnisses)
  • falls bereits vorhanden: Einkommensnachweise (z.B. Einkommensteuerbescheid bei selbständiger Tätigkeit, Entgeltbescheinigung bei nicht selbständiger Tätigkeit)

Kosten

  • für die Anmeldung: keine
  • für die Mitgliedschaft: monatlicher Regelpflichtbeitrag

Zuständigkeit

das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg (VWDA)

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 20.01.2020 freigegeben.

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